In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.
Verwaltungsakte, Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus können öffentliche Bekanntmachungen auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt werden.
Einleitung Freiwilliger Landtausch Bernbach 3, Lkr. Ostallgäu
Einleitung Freiwilliger Landtausch Herkheim 4, Landkreis Donau-Ries
Anordnungsbeschluss Freiwilliger Landtausch Hergensweiler 2 Lkr. Lindau
Anordnung Dorferneuerung Baindlkirch, Lkr. Aichach-Friedberg
Dorferneuerung Unterglauheim Lkr. Dillingen an der Donau
Flurneuordnung Hausen III, Lkr. Unterallgäu
Einladung Teilnehmerversammlung Flurneuordnung Grünenbach, Landkreis Lindau
Einladung Neuwahl Teilnehmergemeinschaft Bertoldshofen III, Lkr. Ostallgäu
Beschluss Vorstand Teilnehmergemeinschaft Westerheim V, Lkr. Unterallgäu
Ladung und Bekanntmachung Neuwahl Dorferneuerung Ellhofen, Lkr. Lindau (Bodensee)
Wertermittlung Dorferneuerung Laugna II, Lkr. Dillingen a. d. Donau
Verzicht auf Wertermittlung - Dorferneuerung Horgau II, Lkr. Augsburg
Einsichtnahme Flurbereinigungsplan Flurneuordnung Landensberg IV, Lkr. Günzburg
Schlussfeststellung Flurneuordnung Bad Grönenbach Lkr. Unterallgäu
Schlussfeststellung Flurneuordnung Dattenhausen II, Lkr. Dillingen a.d. Donau
Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die Einstellung des Verfahrens anordnen.
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.